Das Arbeitsbuch und das Dienstalter

I. Arbeitsbuch

Das Arbeitsbuch ist in Bulgarien eine offizielle Bescheinigung, die von dem Arbeitgeber nach einem staatlich festgelegten Muster ausgestellt wird. Das Arbeitsbuch bescheinigt die Wahrheit der eingetragenen Tatsachen, die sich auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers beziehen.

Die rechtliche Regelung ist in Art. 347-350 ArbGB, in der Verordnung über das Arbeitsbuch und die Arbeitszeit, in der Anleitung 7 über die Eintragung der Pfändungsbenachrichtigungen ins Arbeitsbuch und Pass (vom 1987).

Das Arbeitsbuch ist in Bulgarien ein offizielles Dokument und hat eine Bescheinigungsfunktion. Die Eintragungen im Arbeitsbuch werden von bestimmten Personen ausgeführt – vom Arbeitgeber oder einer bevollmächtigten Person (z.B. Buchhalter, Steuerberater) bzw. von der bulgarischen Arbeitsinspektion bei Verlust oder vom Büro für Arbeit nach Kündigung des Vertrags.

Der Arbeitgeber in Bulgarien hat das Arbeitsbuch beim Arbeitsantritt auszustellen. Die Aufbewahrung des Arbeitsbuches ist ein Recht des Arbeitnehmers (Art. 348 Abs. 3 ArbGB). Dieser kann das Arbeitsbuch jedoch dem Arbeitgeber zur Aufbewahrung überlassen. Der Arbeitnehmer muss auf Verlangen oder für Eintragung von neuen Tatsachen das Arbeitsbuch dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.

Der Inhalt des Arbeitsbuches umfasst folgende Informationen nach Art. 349 ArbGB:

  1. Personaldaten des Arbeitnehmers (Name, Wohnanschrift, Personalausweis);

  2. Tatsachen und Umstände über die berufliche Qualifikation des Arbeitnehmers (Ausbildung, Beruf u.a.);

  3. Angaben über die Tätigkeit des Arbeitnehmers (Betrieb, Vergütung);

  4. Angaben über Anfang und Ende des Arbeitsverhältnisses (Datum des Antritts, Anstellungsgrund und Kündigungsgrund);

  5. Die Zeiten, die als geleistete Arbeitszeit anerkannt wird;

  6. Die ausgezahlten Abfindungen bei der Vertragskündigung;

  7. Die Benachrichtigungen über Pfändungsmaßnahme nach Art. 395 Abs. 4 ZPO.

II. Dienstalter (Berufserfahrung)

Die rechtliche Regelung ist in Art. 351-356 ArbGB, Verordnung über das Arbeitsbuch und Erfahrung, Erlass vom 1961 über die Feststellung der Berufserfahrung in einem Gerichtsverfahren.

Das Dienstalter ist die Zeit, in der der Arbeitnehmer seine Arbeit geleistet hat, wenn nicht anders in dem Gesetz vorgesehen ist, auch die Zeit, in der der Arbeitnehmer als Beamter gedient hat. Der Arbeitnehmer in Bulgarien muss einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Das Dienstalter wird nach Tagen, Monaten und Jahren bemessen. Ein Tag zählt als voller/ganzer, wenn der Arbeitnehmer nicht weniger als die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Tagesarbeitszeit gearbeitet hat (d.h. nicht weniger als 4 Stunden). Für 1 Tag Dienstalter wird auch die vereinbarte Teilzeitbeschäftigung anerkannt, wenn eben die Teilzeit Minimum die Hälfte der Vollzeit erreicht. Ein Monat zählt zum Dienstalter, wenn nicht weniger als 21 Arbeitstage bei 5-tägiger Arbeitswoche gearbeitet wurde; ein Jahr - wenn 12 Monate gearbeitet wurde.

Die Berufserfahrung wird in Bulgarien auch für die Zeit anerkannt, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht geleistet hat, aber ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, in folgenden Fällen:

  1. Für die Zeit, in der der Arbeitnehmer andere im Gesetz vorgesehnte Rechte hat (z.B. Urlaub, Feiertage);

  2. Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit aus Gründen nicht leisten kann, die nicht von seiner Person herrühren;

  3. In Fällen, die vom Ministerrat festgelegt sind.

Im Gesetz sind auch einige Fälle vorgesehen, in denen der Arbeitnehmer nicht tätig ist, aber diese Zeit zählt doch zum Dienstalter (Art. 354 ArbGB).