Kündigung durch den Arbeitnehmer in Bulgarien

I. Ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmers (Art. 326 ArbGB)

Der Arbeitnehmer kann in Bulgarien den Arbeitsvertrag durch eine schriftliche Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer kündigen. Dabei handelt es sich um ein subjektives Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers.

Gem. Art. 326 Abs. 2 ArbGB ist die Kündigungsfrist bei den befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen unterschiedlich. Bei den unbefristeten sieht das Gesetz in Bulgarien eine Kündigungsfrist von 30 Tagen vor, wobei es zulässig ist, dass vertraglich eine längere (höchstens 3 Monate) Kündigungsfrist bestimmt wird. Die Frist bei befristeten Arbeitsverhältnissen beträgt 3 Monate.

Die Frist in Bulgarien für Arbeitnehmer, denen ein Vermögen anvertraut ist, beträgt gem. Art. 326 Abs. 3 ArbGB einen Monat und dient hauptsächlich der Herausgabe des Vermögens. Die Frist kann höchstens um einen weiteren Monat verlängert werden, wenn dies hinsichtlich des beträchtlichen Umfangs des Vermögens und die dadurch erschwerte Herausgabe erforderlich ist.

Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Tag, der dem Tage der Aushändigung oder der Zustellung folgt, und wird auch durch einen Urlaub des Arbeitnehmers nicht unterbrochen.

Die Kündigung kann in Bulgarien gem. Art. 326 Abs. 4 S. 2 ArbGB vor oder gleichzeitig mit seinem Zugang beim Arbeitgeber widerrufen werden. Nach Zugang kann sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist mit Zustimmung des Arbeitgebers zurückgenommen werden (Art. 326 Abs. 4 S.4 ArbGB).

II. Außerordentliche fristlose Kündigung (Art. 327 ArbGB)

Der Arbeitnehmer in Bulgarien kann den Arbeitsvertrag auch fristlos kündigen. Die Kündigungserklärung bedarf ebenfalls der Schriftform und muss mit einer Begründung versehen werden. Gesetzlich anerkannt sind folgende Kündigungsgründe:

  1. Der Arbeitnehmer ist wegen Krankheit nicht mehr im Stande, seine Tätigkeit auszuüben und der Arbeitgeber kann ihm keine andere geeignete und der Anordnung der Gesundheitsbehörde entsprechende Arbeit bereitstellen.

  2. Der Arbeitgeber verzögert die Zahlung der Arbeitsvergütung oder der Abfindung gemäß des ArbGB oder des SozialversicherungsGB; teilweise Zahlung ist kein Kündigungsgrund;

  3. Der Arbeitgeber ändert den Ort oder den Charakter der Arbeit oder die vereinbarte Vergütung. Außer in den Fällen, in denen er das Recht auf diese einseitige Änderung hat. Der Kündigungsgrund besteht auch bei Nichterfüllung von anderen wesentlichen individual- oder tarifvertraglichen oder gesetzliche Pflichten;

  4. Wenn bei der Umwandlung der Gesellschaft der Arbeitgebers (Art. 123 Abs.1 ArbGB) oder bei der Vermietung, Pacht oder Konzession des Betrieb des Arbeitgebers (Betriebsübergang) (Art. 123a Abs. 1) die Arbeitsbedingungen bei dem neuen Arbeitgeber beträchtlich verschlechtert werden;

  5. Der Arbeitnehmer setzt seine Ausbildung in eine Bildungseinrichtung fort oder eine Doktorstelle antritt.

  6. Wenn der Arbeitnehmer auf Grund eines befristeten Arbeitsvertrags im Sinne des Art. 68 Abs. 1 P. 3 ArbGG beschäftigt wird und eine unbefristete Arbeitsstelle antreten will;

  7. Wenn der Arbeitnehmer bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt ist und einen Arbeitsvertrag mit einem Betrieb abschließt, die keine Zeitarbeitsfirma ist.

  8. Wenn die Kündigung des Arbeitnehmers für unwirksam erklärt wird und der Arbeitnehmer auf dieselbe Arbeit wiedereingestellt werden muss;

  9. Wenn der Arbeitnehmer in Staatsdienst eintritt;

  10. Der Arbeitgeber seine Tätigkeit aufgibt;

  11. Der Arbeitgeber ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers einen unbezahlten Urlaub angeordnet hat.