Die Behandlung und Vergütung der geleisteten Überstunden nach dem bulgarischen Arbeitsrecht
Gesetzlich sind die geleisteten Überstunden in Art. 143-150 ArbGB geregelt. Das ist eine Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer. Diese Arbeit wird nach einer Anweisung der Arbeitgeber oder mit dessen Kenntnis und ohne seine Gegenüberstellung geleistet (Art. 143 Abs. 1 ArbGB).
Der Arbeitnehmer ist in Bulgarien nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Überstunden sind außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit abzuleisten (z.B. vor dem Anfang oder nach dem Ende des Arbeitstages sowie während der Mittagspausen).
Die Anordnung von Überstunden erfolgt in Bulgarien durch eine Willenserklärung des Arbeitgebers, die auch schriftlich abgefasst werden kann. Bei Bedarf aus betrieblichen Gründen kann die Anweisung erst nach der Leistung der Überstunden ergehen. Überstunden können auch ohne Willenserklärung der Arbeitgeber geleistet werden, wenn er Kenntnis darüber hat, dass der Arbeitnehmer Überstunden leistet, und diesem nicht widerspricht. Will sich der Arbeitgeber dieser Praxis doch widersetzen, so muss er durch schriftliche Anordnung die Leistung von Überstunden unterbinden.
Leistet der Arbeitnehmer in Bulgarien seine Arbeit ohne Kenntnis darüber, dass es sich dabei um Überstunden handelt, und ohne Anordnung des Arbeitgebers, dann gilt diese Zeit nicht als Überstunden.
Überstunden sind in Bulgarien zulässig nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 144 ArbGB):
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Es handelt sich von einem öffentlichen Interesse, das verteidigt werden muss:
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Arbeit im Zusammenhang mit dem Schutz des Staates
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Arbeit zur Vorbeugung einer Krise oder die Beherrschung oder Überwindung deren Folgen
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bei unaufschiebbaren Tätigkeiten, die dem Interesse der Gesellschaft und dem Gemeinwohls dienen
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Tätigkeiten, die den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer betreffen:
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Bei Wiederherstellungsarbeiten infolge Unfälle oder Katastrophen oder bei der Gewährleistung der Arbeitssicherheit
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Wenn eine Arbeit vollständig ausgeführt werden muss, die nicht in der Arbeitszeit ausgeführt werden kann und dadurch eine Gefahr entsteht
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bei Ausführung von erforderlichen Saisonarbeiten
Die Dauer der Überstunden innerhalb eines Kalenderjahres darf 150 Stunden nicht überschreiten (Art. 146 Abs. 1 ArbGB); innerhalb einer Arbeitswoche – 6 Stunden Tagesarbeit und 4 Stunden Nachtarbeit; innerhalb eines Arbeitsmonats – 30 Stunden Tagesarbeit und 20 Stunden Nachtarbeit.
Der Ausgleich der Überstunden mit Pausen ist verboten. Gemäß Art. 150 i.V.m. Art. 262 ArbGB werden die geleisteten Überstunden mit entsprechend höheren Zuschlägen vergütet, die zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags vereinbart werden. Die Mindestzuschläge müssen wie folgt betragen:
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50% für Arbeit an Werktagen;
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75% für Arbeit an Feiertagen;
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100% für Arbeit an offiziellen Feiertagen;
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50% für die Arbeit bei summierter Berechnung der Arbeitszeit;
Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist diese Erhöhung auf Grund der vertraglich festgelegten Vergütung zu berechnen.