Sichere und gesundheitsfreundliche Bedingungen am Arbeitsplatz

I. Rechtliche Regelung

• Art. 48, Abs. 5 Verfassung der Republik Bulgarien,

• Art. 126, P. 6, Art. 127, Abs. 3, Art. 275, Abs. 1 ArbGB,

• Gesetz über die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen von der Arbeit (bulg. Закон за здравословни и безопасни условия на труд; kurz: GSGBA);

• Art. 7, Buchstabe B Internationaler Pakt über wirtschaftliche, sozialeund kulturelle Rechte (Sozialpakt) u.a.

II. Begriff

• Nach der Legaldefinition des §1 Nr. 1 GSGBA sind sichere und gesundheitsfreundliche Bedingungen solche, die Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen in Bulgarien vorbeugen und die erforderlichen Voraussetzungen für das physische, psychische und soziale Wohlbefinden der Arbeitnehmer schaffen.

• Gesundheitsfreundliche Bedingungen sind z. B. die vorgesehenen Mindestwerte für Beleuchtung, Prozentgehalt an Staub, Sanitätsbekleidung u. a.

• Sicherheitsbedingungen sind z.B. die Anforderungen bei der Bedienung von Maschinen und der Handhabung anderer Arbeitswerkzeuge.

• Gem. Art. 275 Abs. 1 ArbGB ist in Bulgarien der Arbeitgeber verpflichtet, sichere und gesundheitsfreundliche Arbeitsbedingungen zu schaffen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann er wegen Begehen einer Ordnungswidrigkeit zur Verantwortung gezogen werden. Der Arbeitnehmer in Bulgarien ist seinerseits verpflichtet, die Normen der Sicherheitsnormen und – regeln zu beachten und zu befolgen. Wenn er diese schuldhaft verletzt oder außer Acht lässt, trägt er eine Disziplinarhaftung- Art. 187, P. 5 ArbGB.

Wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nachgeht, stehen dem Arbeitnehmer in Bulgarien zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Anspruch für Abfindung wegen des Schaden aus einem Arbeitsunfall infolge einer Berufskrankheit- Art. 200 Abs. 1 ArbGB;

  • Ferner kann der Arbeitnehmer die Ausübung der zugewiesenen Tätigkeit verweigern- Art. 283 ArbGB, wenn das Vorliegen bzw. die Entstehung einer erheblichen direkten Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit zu befürchten ist.

III. Gruppen von Regeln für sichere und gesundheitsfreundliche Arbeitsbedingungen

1. Allgemeingültige:

Gemäß ihrer direkten Orientierung werden folgende unterschieden:

• Allgemeine Regeln für sicheres und gesundheitsfreundliches Arbeitsumfeld – vorläufige Kontrolle bei der Projektion und Bauausführung, Kontrolle des Investors;

• Allgemeine Regeln für den persönlichen Schutz des Arbeitnehmers:

- Sonderregeln, die gewährleisten müssen, dass die zugewiesene Tätigkeit mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers vereinbar ist. Dazu gehören insbesondere medizinische Untersuchungen beim Arbeitsantritt sowie reguläre während der Fortdauer der Beschäftigung. Ferner ist im. Art. 286 ArbGG eine Begrenzung der Dauer der Arbeit in einem schädlichen und gefährlichen Arbeitsumfeld vorgegeben;

- Spezielle professionelle Vorbereitung des Arbeitnehmers zur Beherrschung der Regeln für sichere und gesundheitsfreundliche Arbeitsbedingungen - Instruktion (Art. 281, Abs. 1 ArbGB). Es wird zwischen Einführungsinstruktion, periodische Instruktion und Sonderinstruktion (beim Arbeitsunfall);

- Bereitstellung von persönlichen Schutzmitteln (Art. 284 ArbGB) – spezielle Arbeitskleidung, kostenfreie Verpflegung bei Arbeit mit spezifischer Charakter und Veranstaltung gemäß Art. 285 ArbGB. Diese Mittel können nicht durch Geld ausgeglichen werden (Abs. 4).

2. Branchenübliche Regeln

Diese stehen im Zusammenhang mit den Besonderheiten der einzelnen Branche. Sie werden vom Minister der Arbeit und Sozialpolitik oder vom Minister des Gesundheitsschutzes erlassen (Art. 276 ArbGB).