Der Arbeitsvertrag in Bulgarien – Abschluss und Arten

Durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags beginnt nach dem bulgarischen Arbeitsrecht das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Die rechtliche Regelung des Arbeitsvertrags befindet sich im Kapitel V, Abschnitt I ArbGB und in 3 weiteren Verordnungen:

  • Verordnung für die Personen, die nicht 15 Jahre vollendet haben (1987);
  • Verordnung Nummer 4 vom 1993 über die notwendigen Unterlagen, die einem Arbeitsvertrag beizufügen sind;
  • Verordnung Nummer 5 über das Verfahren für die Anmeldung von Arbeitsverhältnisse nach Art. 62, Abs. 4 ArbGB.

Der Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen einer Person (Arbeitnehmer), die mit ihrer Arbeitskraft eine Dienstleistung erbringt, und einer anderen Person (Arbeitgeber), die die Arbeitsbedingungen bereitstellt und eine Vergütung für die Erfüllung der Arbeitsleistung leistet.

Die schriftliche Form ist eine obligatorische Voraussetzung für die Gültigkeit des Vertrags.

Inhalt

Der Arbeitsvertrag muss die Personaldaten des Arbeitnehmers (Name, Personalnummer, Adresse) und des Arbeitgebers beinhalten.

Laut Art. 66 ArbGB muss jeder Arbeitsvertrag folgende Angaben zwingend beinhalten:

1. die Identität der Vertragsparteien (für natürliche Personen – Namen, Personalnummer, Personalausweisnummer, Adresse, allgemeines Dienstalter, Berufserfahrung auf dieser Position; für juristische Personen – Firma, eigene Identifikationskode, Sitz und Geschäftsanschrift, Geschäftsführer und seiner Personalnummer);

2. der Arbeitsort;

3. die Art der Beschäftigung und die Beschreibung der Arbeitstätigkeit

4. die Vertragsdauer, gegebenenfalls die Dauer der Probezeit;

5. die Dauer des bezahlten Jahresurlaubs und die zusätzlich vergüteten Urlaubstage;

6. gleiche Kündigungsfrist für die beide Vertragsparteien;

7. Abschlussdatum des Vertrags und das Datum des tatsächlichen Dienstantritts des Arbeitnehmers;

8. die reguläre tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers;

9. die Grundvergütung.

Daneben können in dem Arbeitsvertrag gegebenenfalls solche Klausel vereinbart werden, die vom Gesetz abweichen. Solche Klauseln können nur einen Vorteil für den Arbeitnehmer darstellen, da sie ansonsten als nichtig und wirkungslos gelten (zum Beispiel ein längeres Jahresurlaub).

Der Arbeitsvertrag muss in zweifacher Ausfertigung vorliegen, wobei jede Partei eine Ausfertigung davon erhält. Der Arbeitsvertrag muss von dem Arbeitnehmer persönlich unterschrieben werden. Seitens des Arbeitgebers, sofern er eine juristische Person ist , wird der Vertrag von seinem Vertreter (Geschäftsführer) unterschrieben. Mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags von beiden Parteien kommt das Arbeitsverhältnis zustande. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine 3-tägige Frist für die Anmeldung des Vertrags bei dem bulgarischen Finanzamt. Erst nachdem der Arbeitnehmer die Bestätigung des Finanzamtes für die Anmeldung des Vertrags erhalten hat, darf er zu seinem Arbeitsplatz zugelassen werden und mit der Arbeit beginnen. Der Dienstantritt darf früher nicht erfolgen. Der Arbeitnehmer schuldet die Erfüllung seiner Pflichten und Leistungen entsprechend dem Arbeitsvertrag ab seinem Dienstantritt.

Ein untrennbarer Teil jedes Arbeitsvertrags ist die Stellenbeschreibung – eine nähere Festlegung der Rechten und Pflichten des Arbeitnehmers für die entsprechende Stellung.

Der Arbeitnehmer hat das Recht im Rahmen von einer Woche nach Erhalt der oben aufgezählten Unterlagen seinen Dienst anzutreten. Falls er das nicht tut, gilt das Arbeitsverhältnis als nicht entstanden.

Zeitdauer

In der Regel wird der Arbeitsvertrag unbefristet abgeschlossen (Art. 67 Abs. 2 ArbGB).

Der Arbeitsvertrag kann auch als befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. In diesem Fall gibt es eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien.

Folgende Arbeitsverträge sind befristet:

- ein Arbeitsvertrag für einen bestimmten Zeitraum, der nicht länger als 3 Jahren sein kann (Art. 68 Abs. 1, Punkt 1 ArbGB);

- für Tätigkeiten, die keinen zeitlich befristeten, saisonalen oder kurzzeitigen Charakter haben, kann ein Arbeitsvertrag für nicht weniger als 1 Jahr (Art. 68 Abs. 4 ArbGB) abgeschlossen werden;

- Vertrag für den Erwerbeiner Weiterbildung (Art. 229 ArbGB);

- Vertrag für die Erhöhung der Qualifikation oder Umschulung (Art. 234, Abs. 3 ArbGB).

Die zeitlich befristeten Arbeitsverträge sind im Art. 68, Abs. 1, Punkt 2-5 ArbGB geregelt:

- Vertrag für die Leistung einer bestimmten Tätigkeit (die Frist wird bestimmt von dem Umfang und der Eigenschaft);

- Vertrag für die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers;

- Vertrag für die Übernahme eines Mandates (z.B. in einer Behörde).

Der Arbeitnehmer, der einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, hat die gleichen Rechten und Pflichten wie der Arbeitnehmer, der einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat (Art. 68, Abs. 2 ArbGB).

Arten des Arbeitsvertrags

1. Arbeitsvertrag auf Probezeit (Art. 70, 71 ArbGB)

Dieser Vertrag wird dann abgeschlossen, wenn die Fähigkeiten des Arbeitnehmers überprüft werden soll. Er kann umgekehrt auch abgeschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer überprüfen will, ob diese Arbeit passend für ihn ist.

Die Probezeit kann nicht länger als 6 Monaten sein. Im Vertrag muss angegeben werden, zugunsten welcher der Parteien die Frist vereinbart wird. Wird das nicht im Arbeitsvertrag vereinbart, so wird davon ausgegangen, dass die Frist zugunsten beider Parteien ist.

Während der Probezeit haben die Parteien die gleichen Rechten und Pflichten wie die Parteien, die einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben.

Für die gleiche Tätigkeit kann der Arbeitsvertrag auf Probezeit mit dem gleichen Arbeitnehmer im gleichen Betrieb nur einmal abgeschlossen werden.

Bis zum Ende der Arbeitsvertrages kann die Partei, zugunsten welcher die Frist vereinbart ist, den Vertrag beenden. Wenn in diesem Zeitraum der Vertrag nicht gekündigt wird, so wird das Arbeitsverhältnis in einem unbefristeten umgewandelt.

2. Arbeitsvertrag für ein Praktikum (Art. 230-233 ArbGB)

Bei einem Praktikum hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Arbeitsverfahren heranzuziehen

3. Hauptarbeitsvertrag und Arbeitsvertrag für zusätzliche Arbeit

Der Hauptarbeitsvertrag ist im Kapitel V, Abschnitt I ArbGB geregelt. Wenn der Arbeitnehmer zwei oder mehrere Arbeitsverträge abgeschlossen hat, so ist der Hauptarbeitsvertrag dieser, der als erster abgeschlossen worden ist und der längste Arbeitszeit vorsieht.

Arbeitsverträge für zusätzliche Arbeit sind solche, die abgeschlossen werden, wenn schon ein Hauptarbeitsvertrag abgeschlossen worden ist. Wenn nicht anders im Gesetz vorgesehen ist, dann gelten die allgemeinen Regeln für Arbeitsverträge. Art. 113 ArbGB regelt die Dauer der Arbeitszeit. In diesem Vertrag müssen die Dauer der Arbeitszeit und die Arbeitszeitverteilung in Tagen, Woche u. a. enthalten sein.

Der Arbeitnehmer kann einen Arbeitsvertrag für zusätzliche Arbeit mit seinem oder einem anderen Arbeitgeber abschließen. Mit seinem Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer folgende Arbeitsverträge für zusätzliche Arbeit abschließen:

a) Arbeitsvertrag für zusätzliche Arbeit mit gleichen Arbeitgeber (Art. 110 ArbGB)

• die Arbeit wird außerhalb der festgelegten Arbeitszeit geleistet;

• die zusätzliche Arbeit muss nicht für die gleiche Arbeitsfunktion als diese aus dem Hauptverhältnis sein;

• die Arbeitszeit aus dem zusätzlichen Arbeitsvertrag wird nicht bei der Berechnung des Dienstalter eingerechnet;

• der Arbeitsvertrag wird mit dem gleichen Arbeitgeber abgeschlossen.

b) Arbeitsvertrag für zusätzliche Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber (Art. 111 ArbGB)

• die Arbeitszeit aus dem zusätzlichen Arbeitsvertrag wird nicht bei der Berechnung des Dienstalter eingerechnet;

• der Arbeitsvertrag wird mit einem anderen Arbeitgeber abgeschlossen;

• Beschränkungen:

o Es können viele solche Arbeitsverträge abschlossen werden, wenn die Regel im Art. 113 ArbGB nicht verletzt wird;

o So ein Arbeitsvertrag kann abgeschlossen werden, sofern nichts anderes in dem Hauptarbeitsvertrag vorgesehen ist.

Die zusätzliche Arbeit ist für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern verboten:

- Für Arbeitnehmer, die in gefährlichen oder schädigenden Arbeitsbedingungen arbeiten (Art. 112. P.1 ArbGB);

- Für Arbeitnehmer, die in einem speziellen Gesetz oder Verordnung bestimmt sind (Art. 112, P. 2 ArbGB).