Die Behandlung von Ruhepausen im bulgarischen Arbeitsrecht

Rechtliche Regelung – Art. 151 – 154a ArbGB.

Während einer Ruhepause ist der Arbeitnehmer in Bulgarien nicht verpflichtet, seine Arbeit zu leisten. Die Ruhepause ist eine Zeit für Erholung, die der Wiederherstellung der Arbeitskraft dienen soll.

  1. Arbeitspause während des Arbeitstages (Art. 151 ArbGB) – Mittagspause. Ihre Dauer ist in der innerbetrieblichen Ordnung festzusetzen. Sie darf aber nicht kürzer als 30 Minuten sein. Ferner existieren auch physiologisch bedingte Pausen, die in der Verordnung der physiologischen Pausen geregelt sind. Sie sind kurz und in der Arbeitszeit mit enthalten.

  2. Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit (Art. 152 ArbGB) – Diese darf nicht weniger als 12 Stunden betragen. Diese Ruhezeiten sind insbesondere bei der Schichtarbeit von Bedeutung.

  3. Zwischenwöchentliche Ruhezeiten (Art. 153 ArbGB) – diese Ruhezeit beträgt 2 aufeinanderfolgende Tage (48 Stunden) bei 5-tägiger Arbeitswoche. Eine im ArbGB vorgesehene Ausnahme von diesem Prinzip ist bei summierter Berechnung der Arbeitszeit. Demnach kann die zwischenwöchentliche Ruhezeit auch mindestens 36 Stunden betragen. Wenn die summierte Berechnung der Arbeitszeit sich auf Schichtarbeit bezieht, muss die Pause nicht kürzer als 24 Stunden sein.

  4. Ruhezeiten nach in der zwischenwöchentlichen Ruhezeit geleisteten Überstunden – in diesem Fall kann der Arbeitnehmer in der nächsten Arbeitswoche eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden in Anspruch nehmen. Der genaue Tag dafür wird in der die Überstunden anordnenden Weisung des Arbeitgebers festgelegt.

  5. Feiertage (Art. 154 ArbGB) – es sind zwei Arten von Feiertagen zu unterscheiden:

  • politische und kalendarische Feiertage: z.B. 1. Januar, 3. März, 24 Mai u.a.;

  • religiöse Feiertage: z.B. Ostern, Weihnachten;

Die Arbeit, die in Bulgarien an Feiertagen ausnahmsweise geleistet wird, wird nach einer Vereinbarung zwischen den Parteien vergütet. Diese Vergütung darf jedoch nicht weniger als das zweifache der üblichen Arbeitsvergütung (Art. 264 ArbGB) betragen.

Die an Feiertagen geleisteten Überstunden werden gem. Art. 262 Abs. 1 ArbGB mit einer um 100 % erhöhten Zulage entlohnt.