Das Arbeitsverhältnis in Bulgarien
Das Arbeitsrecht in Bulgarien zeichnet sich durch eine mehrstufige normative Regulierung. Neben dem Arbeitsgesetzbuch (kurz: ArbGB, bulg.:Кодекс на труда) vom 1986 werden zahlreiche detaillierte Gesetze und Verordnungen angewendet, die auch regelmäßigen Gesetzesänderungen unterliegen.
Das Arbeitsverhältnis
Das Arbeitsverhältnis ist ein von dem Arbeitsrecht regulierte Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer (AN) muss dem Arbeitgeber (AG) seine Arbeit leisten und die eingeführte Arbeitsdisziplin einhalten. Der Arbeitgeber muss dagegen die Arbeitsbedingungen bereitstellen und dem Arbeitnehmer eine entsprechende Vergütung zahlen.
Wichtiges Merkmal und Unterschied zu dem Werkvertrag ist, dass der Arbeitnehmer kein Ergebnis schuldet, und muss anstatt dessen eine bestimmte Arbeit.
Die Entstehungsgründe für die Arbeitsverhältnis sind ausführlich im Arbeitsgesetzbuch aufgezählt: Arbeitsvertrag, Bewerbungsvorgang, Wahl oder Verwaltungsakt. Der Inhalt des Arbeitsverhältnis regelt die Rechten und Pflichten des Arbeitnehmers und Arbeitgebers.
Der Arbeitnehmer/Angestellte als Partei des Arbeitsverhältnisses
Arbeitnehmer ist der Begriff für Personen, die eher körperliche Arbeit leisten; Angestellte sind diese, der intellektuelle Arbeit leisten.
Der Arbeitnehmer/Angestellte muss seine Arbeit während seiner Arbeitszeit leisten und die Arbeitsdisziplin einhalten. Damit eine natürliche Person ein Arbeitsverhältnis schießen darf, gibt es zwei Voraussetzungen:
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Erreichung eines bestimmten Mindestalters – die Person muss eine bestimmte Stufe der natürlichen und psychischen Reife erreichen, damit sie Träger der Rechte und Pflichten aus der Arbeitsverhältnis sein kann ;
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Das allgemeine Mindestalter für die Eingehung von Arbeitsverhältnisse in Bulgarien ist 16 Jahre (Art. 301, Abs. 1 ArbGB). Die Anforderung für das Mindestalter ist obligatorisch und ihre Verletzungen führen zur Nichtigkeit des Vertrags. Die Ausnahmen davon sind im Gesezt vorgesehen.
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Das Mindestalter kann auf 18 Jahren erhöht werden, wenn es um Ernennung auf eine schwierige, gefährliche oder schädigende Arbeit geht (Art. 303, Abs. 1 ArbGB). Schädigend ist diese Arbeit, die durchbio-physische oder chemische Einwirkung dem Gesundheitszustand der Personen oder ihrer Arbeitsfähigkeit schädigen kann. Gefährlich ist diese Arbeit, die für die Gesundheitszustand oder für das Leben gefährlich ist. Das sind Gefahren, die auch von einem Arbeitgeber, der mit der gebührenden Sorgfalt handelt, nicht ausgeschlossen werden können.
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In drei Fällen kann das Mindestalter niedriger sein:
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15 Jahre - für Erfüllung einer Arbeit, die leicht oder ungefährlich oder unschädlich für die Gesundheit oder für die normale, geistige oder moralische Entwicklung der Personen ist (Art. 301 Abs. 2 ArbGB);
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13 Jahre für Jungen und 14 Jahre für Mädchen, die im Zirkus arbeiten wollen (Art. 301 Abs. 3 ArbGB);
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Im Bereich der Kunst ist keine Untergrenze festgelegt.
*Für Personen, die nicht das fünfzehnte Jahr vollendet haben, findet eine spezielle Regelung Anwendung. Sie können für Arbeiten im Kunstbereich angestellt werden. Dazu müssen eine schriftliche Zustimmung der Eltern oder des Vormunds und eine Einwilligung von der Arbeitsaufsichtsbehörde eingeholt werden.
Das vollendete Alter wird mit dem Personalausweis oder mit der Geburtsurkunde nachgewiesen.
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passender Gesundheitszustand – er wird mit einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen.
Der Arbeitgeber als Partei des Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitgeber ist jede natürliche oder juristische Person oder ihre ökonomisch abgesonderte Abteilungen, die selbstständig andere Menschen einstellt.
Der Arbeitgeber verfügt über Verwaltungsmacht (organisatorische Macht), spezifische anweisungsbefugt Macht (sein Recht ist die Innerordnung im Arbeitsverfahren und allgemeine Verhaltensregeln festzulegen), Disziplinarmacht (er hat das Recht außergerichtliche Disziplinarstrafen über die Arbeitnehmer/Angestellte für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen zu verhängen).
Die Grundpflichten des Arbeitgebers sind im Art. 124 und 127-129 ArbGB vorgesehen:
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die Arbeitsbedingungen bereitzustellen;
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Zahlung der Arbeitsvergütung;
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Sozialversicherung des Arbeitnehmers.
Der Arbeitgeber gibt Anweisungen und Verordnungen aus. Sie können in mündliche oder schriftliche Form sein.