Die Arbeitsvergütung in Bulgarien

In Bulgarien ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine seiner Leistung entsprechende Vergütung zu zahlen. Die Arbeitsvergütung ist eine von den zwingenden Angaben in jedem Arbeitsvertrag. Gemäß Art. 242 ArbGB wird die Arbeitsleitung aus dem Arbeitsverhältnis vergütet. Auf Grund der Arbeitsvergütung werden die Sozialversicherungsbeiträge bestimmt.

Rechtliche Regelung

Die Arbeitsvergütung wird in dem Art. 23 Abs. 2 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (kurz: AEM) und Art. 7 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, sozialeund kulturelle Rechte (Sozialpakt) geregelt.

Gemäß Art. 48 Abs. 5 Verfassung der Republik Bulgarien vom 12. Juli 1991: „Die Arbeiter und die Angestellten haben ein Recht auf (…) einen minimalen Arbeitslohn und eine Vergütung, die der geleisteten Arbeit entspricht.“

Rechtliche Begriffe

  • monatliche Grundvergütung – sie wird für die Arbeitsleistung innerhalb eines Monats gezahlt. Diese wird auch als Grundlage bei der Berechnung des Zuschlags für geleistete Dienstjahre verwendet. Die monatliche Grundvergütung ist Bestandteil der monatlichen Bruttovergütung;
  • monatliche Bruttovergütung – sie umfasst die Grundvergütung und die zusätzlichen Arbeitsvergütungen, die für die Zahlung der Versicherungsabgaben seitens des Arbeitnehmers und des 10 % Pauschalsteuers abgegeben werden.
  • Vereinbarte Arbeitsvergütung – im Arbeitsvertrag, Vereinbarung gemäß Art. 107 ArbGB.

Berechnung der Arbeitsvergütung

Für die Berechnung der Arbeitsvergütung sind drei Kriterien maßgeblich:

Es gibt grundsätzlich zwei Methodender Berechnung von Arbeitsvergütung:

  1. Zeitlohn – Berechnung des Arbeitsentgelts nach der Zeit, die für die Arbeitsleistung aufgewendet wurde. Qualität und Quantität der Arbeitsleistung bleiben dabei unberücksichtigt. Das ist die meistverbreitete Methode bei einem regulären Arbeitsverhältnis.

  2. Leistungsentgelt (früher: Leistungslohn) bezeichnet man eine Form des Arbeitsentgelts, bei der nicht die Zeit, während der gearbeitet wird (Zeitlohn), sondern die erbrachte oder zu erbringende Leistung Basis der Entgelthöhe ist. Das Leistungsentgelt ist ein persönlicher Entgeltbestandteil. Es wird zumeist in Form einer Zulage auf ein regelmäßiges Grundentgelt gezahlt. Damit ist nur ein Teil des Entgeltes von der Leistung abhängig, der Rest von der gearbeiteten Zeit.

*Die Intensität der Arbeit wird auf Grund der Arbeitsvorschriften bemessen. Diese Vorschriften werden entsprechend der normallen Intensität der Arbeit von dem Arbeitgeber festgelegt und geändert (Art. 250 Abs. 1 und 2 ArbGB). Der Arbeitgeber soll die Meinung der Arbeitnehmer einholen, bevor er diese Vorschriften festlegt oder ändert. Nichterfüllung dieser Pflicht führt zur Nichtigkeit der Arbeitsvorschriften.

Mindestlohn

Für die niedrig qualifizierten Beschäftigungen wird ein Mindestlohn festgelegt.

  • Die Höhedes Mindestlohnes wird vom Ministerrat festgelegt. Sie darf nicht niedriger sein. Der Mindestlohn ist auch unpfändbar nach Art. 341 Zivilprozessordnung. Auf Grund des Mindestlohnes wird die Entschädigung für Arbeitsunfähigkeit festgelegt;

  • Die Mindestlohnregelung ist für alle Arbeitnehmer gültig, die in Bulgarien tätig sind;

  • Der Mindestlohn wird als monatliche Mindestarbeitsvergütung festgelegt, wobei von einer normalen Tagesarbeitszeit und vom Ableisten aller Arbeitstage im Monat auszugehen ist.

  • Das ist eine Grundvergütung (d.h. der Arbeitgeber schuldet sie für die Leistung der vereinbarten Arbeit bei normaler Dauer der Arbeitszeit und normalen Arbeitsbedingungen). Zur Grundvergütung werden die zusätzlichen Arbeitsvergütungen hinzugerechnet.

Zusätzliche Leistungen zum Gehalt, Zulagen und Zuschläge

Solche Leistungen werden dem Arbeitnehmer gezahlt, wenn:

- er zusätzliche Qualitäten der aufzuwendenden Arbeitskraft aufweist

oder

- er die vereinbarte Tätigkeit bei Bedingungen ausüben muss, die von den normalen Arbeitsbedingungen abweichen.

Verschiedene Arten der Zusatzleistungen:

  • Zulage für erworbene Dienstalter und professionelle Erfahrung (Art. 12 Verordnung für die Strukturierung und Organisation der Arbeitsvergütung, kurz: VSOA) – Sie werden ab dem dritten Jahr der Beschäftigung für jedes geleistete Dienstjahr gezahlt;

  • Zulage für höheren akademischen Grad;

  • Nachtarbeitszuschläge (Art. 261 ArbGB verbunden mit Art. 8 VSVA);

  • Überstundenzuschläge (Art. 262, 263 ArbGB);

  • Feiertagszuschläge (Art. 264 ArbGB) – die Höhe dieses Zuschlags darf nicht niedriger als das zweifache des üblichen Arbeitsentgelts sein;

  • Zulage für die Übernahme zusätzlicher Aufgaben bei einer innerbetrieblichen Vertretung (liegt dann vor, wenn die Aufgaben eines zu vertretenden Kollegen ganz oder teilweise bei Fortführung der eigenen Tätigkeit übernommen wird) – Art. 259 ArbGB;

  • Zulage für die Übernahme zusätzlicher Aufgaben bei einer außerbetrieblichen Vertretung (dies ist der Fall, die zusätzlich übernommene Dienste im Betrieb eines anderen Arbeitgeber zu leisten sind);

  • Zulagen nach Ermessen des Arbeitgebers.