Schutz bei unrechtmäßiger Kündigung
Dieser Schutz findet seine Anwendung nach der Vertragskündigung seitens des Arbeitgebers. Rechtlich ist der Kündigungsschutz in Bulgarien in Art. 344-346 sowie 225 (bzgl. Abfindungen) ArbGB geregelt. Die Kündigung ist unrechtmäßig in folgenden Fällen:
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Wenn die Kündigung von keinem der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsgründen gedeckt wird;
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Bei Verfahrensverstößen;
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Bei Nichteinhaltung des vorläufigen Kündigungsschutzes;
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Wenn die Kündigung nicht vom Arbeitgeber sondern von einer anderen- nicht bevollmächtigten- Person ausgesprochen wurde;
Der Schutz gegen eine unrechtmäßige Kündigung bietet in Bulgarien dem Arbeitnehmer folgende Möglichkeiten zur Gegenwehr:
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Kündigungsschutzklage – gem. Art. 344 Abs. 1 ArbGB kann der Arbeitnehmer vom Gericht in Bulgarien verlangen, die Kündigung für unrechtmäßig zu erklären und außer Kraft zu setzen (Nr. 1) sowie die Wiederanstellung an den vorherigen Arbeitsplatz anzuordnen (Nr.2). Wenn der Arbeitnehmer zum Arbeitsantritt doch nicht zugelassen wird, trägt der Arbeitgeber materielle Haftung (Art. 225 Abs. 3 ArbGB), Disziplinarhaftung (Art. 186 ArbGB) sowie unter Umständen strafrechtliche Verantwortung (Art. 172 Abs. 2 StGB);
Die Zeit zwischen Inkrafttreten der Kündigung und ihre gerichtliche Aufhebung wird als Dienstalter anerkannt. Die Aufhebung der Kündigung wird ins Arbeitsbuch eingetragen.
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Abfindungszahlung (Art. 344 Abs. 1 P. 3 i. V. m. Art. 225 Abs. 1 und 2 ArbGB) – im Rahmen einer selbständigen Klage kann auch eine Abfindung verlangt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Kündigung von dem Gericht für unrechtmäßig erklärt wird. Die Höhe der Abfindung bemisst sich auf Grund der Bruttogehalts für den Monat, der der Kündigung vorausgeht (Art. 228 Abs. 1 ArbGB). Die Abfindungszahlung wird für einen Zeitraum von 6 Monaten geschuldet;
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Die Klage kann auch auf die Berichtigung des Kündigungsgrunds, der ins Arbeitsbuch oder in andere Dokumente eingetragen wurde (Art. 344 Abs. 1 P. 4 und Art. 346 ArbGB) beruhen.
Fristen und Zuständigkeit des Gerichts
Nach Art. 358 Abs. 1 Nr. 2 ArbGB beträgt die Frist zur Erhebung der Klage 2 Monate. Die Klage auf Abfindungszahlung kann nach Art. 358 Abs. 1 Nr. 3 innerhalb einer Frist von 3 Jahren erhoben werden.
Für die oben genannten Klagen sind die Zivilgerichte in Bulgarien zuständig. Für die Arbeitnehmer bestehen gemäß Art. 359 ArbGB keine Prozesskosten.