Kündigung durch den Arbeitgeber in Bulgarien

I. Die Kündigungsgründe des Art. 328 ArbGB

Im bulgarischen Arbeitsrecht sind im Art. 328 ff. ArbGB ist eine Reihe von Kündigungsgründen aufgestellt, bei deren einzelnen Vorliegen der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag durch ein schriftliches Kündigungsschreiben in den Fristen des Art. 326 Abs. 2 ArbGB beenden kann:

  1. Bei Betriebsauflösung;

  2. Bei Auflösung von Teilen des Betriebs oder Personalabbau;

  3. Bei Rückgang des Arbeitsumfangs;

  4. Beim Arbeitsstopp, der mehr als 15 Werktagen dauert;

  5. Bei Fehlen wesentlicher Eigenschaften des Arbeitnehmers, was ihm eine effektive Bewältigung der übertragenen Tätigkeit nicht erlaubt;

  6. Der Arbeitnehmer verfügt nicht über die erforderliche Ausbildung oder Fachqualifikation für die Arbeitsstelle;

  7. Bei Weigerung des Arbeitnehmers bei einer Verlegung des Betriebs an einen anderen Ort seiner Beschäftigung nachzugehen;

  8. Wenn an der vom Arbeitnehmer belegten Arbeitsstelle ein anderer Arbeitnehmer, der zuvor unrechtmäßig gekündigt worden ist, wieder angestellt werden muss;

  9. Beim Vollenden von 65 Jahren für Professoren, Dozenten oder Doktoren;

  10. Bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, nachdem der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Rente beim Erreichen des erforderlichen Versicherungsdienstalters erworben und ausgeübt hat;

  11. Bei Änderung der Anforderungen der ausgeübten Tätigkeit, die der Arbeitnehmer in seiner Person nicht erfüllt;

  12. Bei objektiver Unmöglichkeit zur Erfüllung des Arbeitsvertrags.

Die Kündigungsfrist beträgt in Bulgarien in der Regel 30 Tage, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Es darf eine höchstens 3 Monate lange Kündigungsfrist vereinbart werden.

Bei Kündigung wegen teilweiser Auflösung des Betriebs, wegen Personalabbaus oder bei Rückgang des Arbeitsumfangs, hat der Arbeitgeber gem. Art. 329 ArbGB ein Wahlrecht und kann diese Arbeitnehmer kündigen, deren Arbeitsstellen nicht abzubauen sind, und im Interesse des Betriebs die Arbeitnehmer mit höherer Arbeitsleistung oder Qualifikation behalten.

II. Außerordentliche fristlose Kündigung seitens des Arbeitgebers (Art. 330 ArbGB)

Der Arbeitgeber in Bulgarien kann das Arbeitsverhältnis gem. Art.330 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGB auch außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist beenden:

  1. Bei Festnahme des Arbeitnehmers zum Zwecke der Vollstreckung eines Strafurteils;

  2. Bei von einem Gericht oder anderen Staatsorganen auferlegten Berufsverbot;

  3. Bei Aberkennung des akademischen Grades des Arbeitnehmers, wenn dessen Vorliegen für den Abschluss des Arbeitsvertrags bestimmend war;

  4. Bei Entfernung des Arbeitnehmers aus dem entsprechenden Berufsregister (z.B. bei Pharmazeuten, Ärzten u.a.);

  5. Bei Weigerung des Arbeitnehmers, eine angesichts seines Gesundheitszustandes für ihn geeignete Tätigkeit nachzugehen;

  6. Wenn der Arbeitnehmer disziplinär gekündigt wird.

III. Vertragsaufhebung gegen Abfindung (Art. 331 ArbGB)

In Bulgarien kann der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsvertrags gegen die Zahlung einer Abfindung anbieten. Wenn der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von 7 Tagen in schriftlicher Form zum Angebot keine Stellung nimmt, ist gilt dies als Ablehnung des Angebots.

Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot an, ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung, die mindestens das Vierfache des letzten Bruttomonatsgehalts beträgt, verpflichtet.

Wenn die Abfindung innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Vertragsbeendigung nicht gezahlt wird, wird entfällt der Grund für die Beendigung.

IV. Beendigung eines Vertrags für Zusatzarbeit durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer (Art. 334 ArbGB)

Der Arbeitsvertrag für Zusatzarbeit im Sinne der Art. 110, 111 und 114 ArbGB kann durch ein Kündigungsschreiben innerhalb einer Frist von 15 Tagen beendet werden. Der Schutz für unregelmäßige Kündigung nach Art. 333 ArbGB findet in diesen Fällen keine Anwendung.

V. Beendigungszeitpunkt (Art. 335 Abs. 2 ArbGB)

Art.335 Abs. 2 ArbGB sieht folgende Möglichkeiten vor:

  • Bei einer ordentlichen Kündigung – mit Ablauf der Kündigungsfrist;

  • Bei Nichtbeachtung der Kündigunsfrist- mit Ablauf des entsprechenden Fristteils;

  • Bei einer fristlosen Kündigung – mit dem Zugang der Kündigung;