Haftung der Parteien des Arbeitsvertrages

I. Disziplinarhaftung

Von den beiden Parteien kann nur der Arbeitnehmer eine Disziplinarhaftung tragen, wenn er seine Pflichten verletzt.

A. Die Gründe für die Auferlegung der Disziplinarhaftung sind im Art. 187 ArbGB aufgezählt:

  1. Verspätung, vorzeitiges Verlassen der Arbeitsstätte, Abwesenheit von der Arbeit;

  2. Erscheinen am Arbeitsplatz in einem Zustand, in dem die Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben nicht möglich ist;

  3. Nichterfüllung seiner Arbeit, Nichtbeachtung der technischen und technologischen Regeln;

  4. Herstellung einer Produktion von niedriger Qualität;

  5. Nichtbeachtung der Regeln für die sichere und gesundheitsfreundliche Arbeitsbedingungen;

  6. Nichtbefolgung der rechtmäßigen Weisungen des Arbeitgebers;

  7. Vertrauensbruch oder Schädigung des Ansehen des Unternehmens, Verrat von Betriebsgeheimnissen oder anderer vertraulicher Informationen;

  8. Schädigung des Vermögens des Arbeitgebers und ungerechtfertigter Verbrauch von Energie, Rohstoffe und Materialien;

  9. Nichterfüllung anderer Arbeitsverpflichtungen, die im Gesetz, in der inneren Betriebsordnung oder im Arbeitsvertrag vorgesehen sind.

B. Gründe für eine außerordentliche fristlose Kündigung (Art. 190 ArbGB- Disziplinarkündigung):

  1. drei Verspätungen oder dreimaliges vorzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes innerhalb eines Kalendermonats, wobei jeder vor diesen Verstößen nicht kürzer als 1 Stunde sein darf;

  2. der Arbeitnehmer erscheint nicht am Arbeitsplatz an 2 darauffolgenden Werktagen;

  3. Systematischen Verletzungen der Arbeitsdisziplin;

  4. Missbrauch des Vertrauens des Arbeitgebers oder Verrat von vertraulichen Informationen;

  5. Schädigung von Bürgern durch einen Betrug über Preis, Gewicht oder Qualität der Ware oder der Dienstleistung durch Arbeitnehmer, die in der Handels- oder Dienstleistungsbranche tätig sind;

  6. Teilnahme an Glücksspielen mittels Telekommunikationsmittel des Arbeitgebers;

  7. andere schwerwiegende Verletzungen der Arbeitsdisziplin.

II. Vermögenshaftung

A. Vermögenshaftung des Arbeitnehmers –Art. 203-212 ArbGB

Der Arbeitnehmer haftet mit seinem Vermögen, wenn er schuldhaft einen Schaden bei der Erfüllung seiner Arbeitsverpflichtungen herbeigeführt hat und dadurch seine Pflicht, das Vermögen des Arbeitgebers vor Schäden zu schützen, verletzt hat.

Der Arbeitnehmer haftet nicht, wenn sich der Schaden im Rahmen des normalen Wirtschafts- und Produktionsrisikos verwirklicht hat (Art. 204 ArbGB).

Hinsichtlich des Umfangs wird unter folgenden Haftungsformen differenziert:

a) volle Haftung – der AN hat für den gesamten Schadensumfang einzustehen. Bei dieser Haftung wird die Höhe der Arbeitsvergütung nicht berücksichtigt. Voraussetzungen:

  1. der Schaden wurde vorsätzlich herbeigeführt (Art. 203 Abs. 2 ArbGB);

  2. der Schaden wurde durch die Begehung einer Straftat herbeigeführt (Abs. 2);

  3. der Schaden wurde nicht bei der Ausübung der Beschäftigung herbeigeführt;

  4. Defizite in einem Kassen-oder Lagerbestand (sog. Schaden mit nicht feststellbarem Ursprung) – Art. 207, Abs. 1, P. 2.

Wenn der Schaden von mehreren Arbeitnehmern herbeigeführt wurde, haften diese als Gesamtschuldner (Art. 208, Abs. 1, P. 2);

b) beschränkte Vermögenshaftung – diese darf sie die Höhe der Arbeitsvergütung nicht übersteigen. Die rechtliche Regelung ist in Art. 203, Abs. 1 und 3, Art. 204-209 und Art. 210 ArbGB zu finden. Der Arbeitnehmer haftet beschränkt, wenn er den Schaden lediglich fahrlässig verursacht hat.

Haftungshöhe (Art. 206):

  • für ordinäre Arbeitnehmer – im Umfang des zugefügten Schadens, aber nicht mehr als die Höhe der monatlichen Arbeitsvergütung;

  • für leitende Angestellte – im Umfang des zugefügten Schaden, aber nicht mehr als der dreifache der monatlichen Arbeitsvergütung;

  • für Arbeitnehmer, die mit rechnungsführenden Aufgaben betraut sind – in vollem Umfang.

In Fällen der beschränkten Vermögenshaftung ergeht eine Anordnung des Arbeitgebers, in der der Grund und die Höhe der Haftung festgelegt werden (Art. 210 ArbGB). Die Anordnung wird innerhalb eines Monat nach Entdeckung des Schadens erlassen (aber nicht später als 1 Jahr nach der Herbeiführung);

Für leitende oder rechnungsführende Angestellte betragen die Fristen dementsprechend 3 Monate und 5 Jahre.

Wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats dem Grund oder der Höhe der Haftung nicht widerspricht, dann zieht der AG den festgesetzten Betrag von der Arbeitsvergütung in der Höhe, die in der Zivilprozessordnung vorgesehen sind. Wenn der Arbeitnehmer dem Grund oder der Höhe der Haftung widerspricht, kann der Arbeitgeber seinen Anspruch im Wege einer gerichtlichen Klage durchsetzen.

B. Vermögenshaftung des Arbeitgebers

Gemäß Art. 200 Abs. 1 ArbGB trägt auch der Arbeitgeber eine Vermögenshaftung für die Schäden, die zu einer vorübergehenden oder dauerhaften Arbeitsunfähigkeit oder zum Tod des Arbeitnehmers geführt haben. Die Schäden können auch von einer Behörde oder einem anderen Arbeitnehmer angerichtet werden.

Der AG haftet, wenn der Arbeitsunfall durch höhere Gewalt oder anlässlich der Erfüllung der Arbeitsverpflichtungen oder während Ruhezeiten entsteht.

Die Vermögenshaftung des Arbeitgebers kann ausgeschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich die Beschädigung verursacht hat (Art. 201, Abs. 1 ArbGB). Die Haftung kann auch in den Fällen beschränkt werden, in denen der Arbeitnehmer selbst zum Arbeitsunfall beigetragen hat.

Der Arbeitgeber hat einen Rückzahlungsanspruch gegen den schuldhaft handelnden Arbeitnehmer, wenn er eine Abfindung bezahlt hat.

Im Übrigen schuldet der Arbeitgeber eine Abfindung in den folgenden Fällen:

  1. Bei Nichtzulassung des Arbeitnehmers zum Arbeitsplatz (Art. 213);

  2. Bei vorübergehender Abweisung von dem Arbeitsplatz (Art. 214);

  3. Bei einer Dienstreise (Art. 215);

  4. Bei einem Umzug in eine andere Ortschaft (Art. 216);

  5. Wenn den Arbeitnehmer mit einer anderen seines Gesundheitszustands entsprechenden Tätigkeit beauftragt ist (Art. 217);

  6. Bei einer Naturkatastrophe (Art. 218);

  7. Bei der rechtmäßigen Verweigerung des Arbeitnehmers, seine Arbeitspflichten zu erfüllen (Art. 219);

  8. Bei der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist (Art. 220);

  9. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigungsschreiben (Art. 221);

  10. Bei der Kündigung aus anderen Gründe;

  11. Für nicht genutzten Urlaub;

  12. Für andere Schäden, die von dem Arbeitgeber angerichtet wurden;

*Die Höhe der Abfindung wird aufgrund der Brutto-Arbeitsvergütung für den letzten Monat berechnet, wenn nicht anders vorgesehen ist (Art. 228).