Der gesetzliche Urlaub nach dem bulgarischen Arbeitsrecht
Der Urlaub ist ein Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer mit Einverständnis seines Arbeitgebers vom Arbeitsplatz fernbleiben darf. Dieser dient vorwiegend der Erholung des Arbeitnehmers. Der Urlaub wird in Arbeitstagen und Arbeitsstunden gemessen. Der Urlaub stellt ein gesetzlich anerkanntes subjektives Recht des Arbeitnehmers dar, über das er beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich frei verfügen kann. Der Arbeitgeber darf jedoch die konkrete Zeit des Urlaubsantritts bestimmen.
Rechtliche Regelung:
• Art. 29 Erklärung über die Menschenrechte;
• Konvention Nummer 52 vom 1936;
• Art.48 Abs. 5 Verfassung der Republik Bulgarien vom 12. Juli 1991;
• Kapitel VIII und Art. 305 Abs. 4 ArbGB;
• Verordnung Nr. 3 über die Ordnung und Anforderungen für die Bestimmung des Rechts auf zusätzlichen bezahlten Urlaub bei Arbeit unter schädlichen oder besondere Bedingungen;
• Verordnung über Arbeitszeit, Ruhezeiten und Urlaub;
Urlaubsformen:
I. Das Hauptkriterium zur Unterscheidung der Urlaubsformen ist, ob der Urlaub vergütet wird oder nicht:
• Bezahlter Urlaub – dieser ist ein subjektives Recht des Arbeitgebers und wird auch dem Dienstalter hinzugerechnet;
• Unbezahlter Urlaub – dafür ist gem. Art. 160 ArbGG das ausdrückliche Einverständnis des Arbeitgebers erforderlich. Der unbezahlte Urlaub wird dem Dienstalter nur in ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Fällen hinzugerechnet.
Gemäß Art. 160 Abs. 2 ArbGG werden als Dienstalter 30 Tagen anerkannt. Eine weitergehende Hinzurechnung findet nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen statt. Der unbezahlte Urlaub dient keinen bestimmten Zwecken. Ferner ist kein bestimmtes Deinstalter erforderlich, um diesen zu beanspruchen.
II. Ein weiteres Kriterium ist der soziale Zweck des Urlaubs:
1. Regelmäßiger bezahlter Jahresurlaub (Art. 155-156a ArbGB) - Voraussetzung für seineInanspruchnahme ist ein Dienstalter von mindestens 8 Monaten. Der gesetzlich bestimmte Mindestanspruch auf bezahlten Urlaub beläuft sich auf 20 Werktage. Formen:
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Grundurlaub – jeder Arbeitnehmer hat Recht auf diesen Urlaub. Der darf nicht kürzer als 20 Werktagen sein.
Für minderjährige und teilweise berufsunfähige (ab einem Grad von 50%) Arbeitnehmer bestimmen die Sonderregelungen der Art. 305 Abs. 4 und Art. 319 ArbGG einen Urlaubsanspruch von mindestens 26 Tagen.
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Verlängerter Jahresurlaub – darauf haben ein Ansoruch bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern und Beamten. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des verlängerten Jahresurlaubs sind ein Dienstalter von mindestens 8 Monaten sowie den besonderen Charakter der Beschäftigung. Seine Dauer kann zwischen 30 und 48 Tagen variieren.
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Zusatzurlaub gem. Art. 156 ArbGG – er wird zum Grundurlaub hinzugerechnet und ist in der Verordnung über die Arten von Arbeiten, bei denen Zusatzurlaub zulässig ist.
2. Zweckgebundener Urlaub – für seine Inanspruchnahme ist kein bestimmtes Dienstalter erforderlich
- Urlaub für die Erfüllung von bürgerlichen und anderen Pflichten - Art. 157 ArbGB;
- Urlaub während einer militärischen Bildungs- und Mobiliesierungsmaßnahme;
- Urlaub für Gewerkschaftsmitglieder;
- Urlaub für dienstliche Zwecke und Kreativurlaub- Art. 161 ArbGB;
- Urlaub aus sozialen Gründen/ Sozialversicherungsurlaub:
- Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit- Art. 162 ArbGB, Art. 40-45 SvGB);
- Mutterschaft- Art. 163 ArbGB;
- Aufziehen eines Kindes bis 2 Jahre- Art. 164 ArbGB;
- Stillen- Art. 166 ArbGB;
- Aufziehen eines Kindes bis 8 Jahre- Art. 167a ArbGG -unbezahlt;
- Aufziehen von zwei oder mehreren minderjährigen Kinder- Art. 168 ArbGG – bezahlt;
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Bildungsurlaub – dieser kann bezahlt oder unbezahlt sein.
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Urlaub für die Vorbereitung der Bewerbung bzw. Zulassung an einer in Bildungseinrichtung- Art. 170 ArbGB;
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Urlaub, um der Ausbildung tatsächlich nachzugehen (Art. 169 und 171 ArbGB).